Satzung PDF Drucken E-Mail

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Ford Team Oberpfalz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält damit den Zusatz "e.V.".
Sitz des Vereins ist Fuchsmühl.


§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt das Ziel, die Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern zu pflegen und das gesellschaftliche Leben zu fördern und zu unterstützen sowie die sich aus dem Namen ergebende Betätigung als Fanclub der Fordwerke.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Kosten werden den Mitgliedern nur erstattet, wenn sie für Zwecke und zum Wohle des Vereins entstanden sind.


§4 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Die Abstimmung über die Aufnahme erfolgt mit einfacher Mehrheit in der Vorstandssitzung.
Nach erfolgter Aufnahme besteht eine Probezeit von drei Monaten.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder beteiligen sich am Vereinsleben gemäß den satzungsmäßigen Aktivitäten und fördern diese.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind berechtigt und gehalten, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr an einer Versammlung/Veranstaltung des Vereins teilzunehmen.


§6 Mitgliedsbeitrag und Kosten für Vereinsartikel

Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe alljährlich durch Beschluß von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Neuaufgenommene Mitglieder zahlen den gesamten Monatsbeitrag rückwirkend zum 01. des Monats. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Beitragszahlung hat im Voraus zu erfolgen, und zwar halbjährlich im Januar und im Juli jeden Jahres, wobei die entsprechende Abbuchung per Bankeinzug erfolgt.
Kosten für Vereinsartikel, die von den Mitgliedern erworben werden, wie z.B. Clubbekleidung, Aufkleber etc. werden von den Mitgliedern per Lastschrift eingezogen.


§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod des jeweiligen Mitglieds
- den freiwilligen Austritt eines Mitglieds
- den Ausschluss eines Mitglieds.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er hat zu erfolgen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

Durch Beschluß der Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Nach Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied sämtliche Aufkleber des Ford Team Oberpfalz von seinen Fahrzeugen zu entfernen. Weiterhin ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

§8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- die Vorstandschaft.


§9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein in allen Vereinsangelegenheiten.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis davon nur Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Dazu wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von einer Woche durch persönliche Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
Die Einladung hat schriftlich an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder zu erfolgen.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die Entgegennahme der Berichte der Funktionäre, die Wahl der Vorstandschaft, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, ferner die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Vorstand und Vorstandschaft werden alle zwei Jahre auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben aber bis zur nächsten, ordentlichen Wahl im Amt.


§11 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer.

Eine Sitzung der Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordungsgemäß geladenen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Die Aufgabe des Kassiers ist, sich um die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu kümmern, die Beiträge einzuheben und die Kasse zu führen.

Die beiden Kassenprüfer haben einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und in der Versammlung den Prüfungsbericht zu erstatten.

Die Aufgaben des Schriftführers bestehen darin, den Schriftverkehr des Vereins zu tätigen, die Einladungen zu besorgen und über die Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
Die Protokolle, in denen auch die Wahlen und Beschlüsse enthalten sind, sind vom Schriftführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§12 Haftpflicht

Für etwaige, aus den Vereinsveranstaltungen entstehende Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern nicht.


§13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Fuchsmühl, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.


Seit 25. April 2002 sind wir eingetragener Verein am Amtsgericht Tirschenreuth. Die Vereinsregisternummer lautet 323. Damit dürfen wir das Kürzel 'e.V.' verwenden.